1. Geltungsbereich:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Firma Brennstoffvertrieb-Rahm e.U, Dorfstraße 7, 6274 Aschau im Zillertal. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung bzw. Abgabe der Bestellung an uns, spätestens mit Annahme unserer Lieferung, gelten unsere Geschäftsbedingungen vom Kunden als angenommen.
1.2. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch uns bedarf es nicht.
1.3. Erklärungen von Mitarbeitern binden uns nur, wenn diese von vertretungsbefugten Organen schriftlich bestätigt werden.
2. Kommunikation:
2.1. Wir empfehlen zur leichteren Beweisbarkeit die Schrift- bzw. Textform. Wenn uns der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder e-mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat, gelten sämtliche Erklärungen dem Kunden als zugegangen, wenn das Schriftstück/die e-mail an die vom Kunden bekanntgegebene (e-mail)-Adresse versandt wurde.
2.2. Alle Warenangebote und Informationen zu Warenangeboten sind hinsichtlich der Bereitstellung bzw. Verfügbarkeit der Ware stets freibleibend und unverbindlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen unsererseits bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3. Muster:
Muster und Proben gelten stets als unverbindliche Ansichtsmuster. Alle Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen.
4. Preis:
4.1. Lieferungen erfolgen zu den Tagespreisen des Tages des Vertragsschlusses.
4.2. Einem von uns genannten Preis liegt insbesondere die vom Kunden zugesagte Abnahmemenge zugrunde. Kommt es dazu, dass die bestellte Menge tatsächlich nicht geliefert werden kann (etwa weil der Tank des Kunden die bestellte Menge nicht fassen kann), so erfolgt eine Anpassung der Preise unter Zugrundelegung der tatsächlich gelieferten Menge und der bei uns aufliegenden Preisstaffel zum Datum des Vertragsschlusses.
5. Lieferung:
5.1. Die Lieferungen erfolgen nach Vereinbarung innerhalb angemessener Frist. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt mit den üblichen Tankwagen bis zum Lieferort und die Befüllung des Tanks möglich sind. Sollte die Lieferung mangels Zufahrtsmöglichkeit oder mangels Möglichkeit, den Tank zu befüllen, erschwert oder unmöglich sein, hat der Kunde für die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
5.2. Genannte Liefertermine sind freibleibend soferne von uns nicht ausdrücklich die Wortfolge „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Der Vertragspartner ist im von uns zu vertretenden Verzugsfalle erst nach Setzung einer mindesten 2-wöchigen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber – ausgenommen bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung – nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern.
5.3. Umstände, deren Ursache wir nicht sind, wie etwa Handlungen Dritter, Zufälle, Streiks, Wetterbedingungen, Staus, Zulieferer usw. sind nicht von uns zu vertreten. Fälle höherer Gewalt entheben uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel, Maßnahmen unter Aufsicht der IEA (International Energy Agency) und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hiezu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen seitens einer in Aussicht genommenen Bezugsquelle. In diesen Fällen sind wir berechtigt, wahlweise von der Liefervereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten, oder aber die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen unter Kürzung der einzelnen Lieferungsansprüche unserer Abnehmer angemessen auf diese aufzuteilen. In letzterem Fall ist der Kunde berechtigt, einen durch uns nicht gedeckten Bedarf solange bei einem anderen Lieferanten zu decken, bis wir die Wiederaufnahme der Belieferung anzeigen.
5.4. Erfüllungsort ist das Lieferwerk bzw. das Lieferlager. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware von einem bestimmten Lager oder einer bestimmten Anlage geliefert wird. Verfügungen des Käufers bezüglich frachtbriefmäßiger Deklaration, Routenvorschrift und Versandanschrift müssen uns spätestens drei Tage vor Auslieferung zukommen. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt auch bei unfreien Lieferungen die Wahl des Frachtführers und des Beförderungsweges durch uns. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie Handlungen und Unterlassungen, welche Dritten, insbesondere der Bahn oder dem Transportführer, zuzurechnen sind.
5.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Darunter fällt insbesondere die falsche Informationsweitergabe bei Abfüllvorgängen, wenn beispielsweise ein bereits stillgelegter Füllschacht betankt werden soll. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wird ausdrücklich vorbehalten. Unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche sind wir berechtigt dem Kunden für jeden erfolglosen Zustellversuch 10% des Warenwertes, mindestens aber € 50,00 in Rechung zu stellen.
5.6. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten dahingehend, dass er uns falsche Informationen zukommen lässt, ist unser Kunde für alle aus der falschen Informationsweitergabe resultierenden Schäden verantwortlich. Darunter fällt insbesondere die falsche Informationsweitergabe bzgl. Abfüllvorgänge. Bei entstandenen Schäden verpflichtet sich der Kunde, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten.
5.7. Unsere Leistungsverpflichtung endet jedenfalls mit Bereitstellen der Ware vor der Öffnung des vom Kunden zur Aufnahme des Liefergegenstandes vorgesehenen Behältnisses. Der Abladevorgang und die Einlagerung erfolgt jedenfalls ausschließlich auf Gefahr und Haftung des Kunden.
6. Übernahme:
6.1. Mengen:
Die Verrechnung erfolgt aufgrund der im Lieferwerk bzw. Lieferlager festgestellten Gewichte bzw. Volumina. Bei Lieferung im Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen sind die anhand dieser Messvorrichtungen festgestellten Mengen verbindlich.
6.2. Beschaffenheit:
Grundsätzlich liefern wir Material in von uns intern festgelegten Güteklassen. Soferne nicht ausdrücklich Lieferung nach genormten Qualitätsklassen vereinbart ist, schulden wir das bei uns erhältliche Produkt. Art und Güte der Ware sind daher „wie bei uns erhältlich“ geschuldet.
6.3. Warenübernahme
Die Warenübernahme hat, sofern nicht anders vereinbart ist, in ungeteilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Kunde hat die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Für die Folgen der Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten haftet der Käufer.
6.4. Umschließungen des Käufers
Wenn nicht anders vereinbart oder branchenüblich, sind die erforderlichen Umschließungen vom Kunden fracht- und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Die Beschaffenheit und das Fassungsvermögen von Umschließungen (Gebinde, Lager, Tanks, Transportmittel, etc.) des Kunden sind von uns ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung und ein hiefür besonders vereinbartes Entgelt nicht zu überprüfen. Uns trifft daher keine Haftung für Schäden, die aus der Mangelhaftigkeit, Verunreinigung oder einem zu geringen Fassungsvermögen dieser Umschließung entstehen. Bei der Abfüllung von Mineralölprodukten in Tanks des Kunden garantiert der Kunde, dass den gesetzlichen Vorschriften und dem Vertragszweck entsprechende, in ordnungsgemäßem und gewartetem Zustand befindliche, ausreichend gereinigte Behältnisse zur Verfügung stehen.
6.5. Kesselwagen
Für die Beistellung von Kesselwagen berechnen wir Kesselwagenmiete zu den üblichen Sätzen. Die Kesselwagen sind innerhalb von 48 Stunden nach Eintreffen im Bestimmungsbahnhof zu entleeren und der von uns angegebenen Station frachtfrei zu retournieren. Bei Überschreitung der Stehzeit wird eine entsprechende Kesselwagenmiete nachverrechnet. Die von uns beigestellten Kesselwagen dürfen vom Kunden für seine eigenen Zwecke nicht verwendet werden. Der Kunde haftet für Beschädigungen des Kesselwagens, die eintreten, während sich dieser bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten befindet.
6.6. Tankwagen
Die Entleerung von Straßentankwagen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen. Kosten, die durch vom Kunden verursachte Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Kunde haftet für das Bestehen einwandfreier Zufahrtsbedingungen zur Abfüllstelle. Die Entladung der an der Bestimmungsstelle eingetroffenen Tankwagen ist prompt durchzuführen bzw. zu ermöglichen.
6.7. Leihgebinde
Leihgebinde sind alle 200 Liter Spundlochfässer aus Stahlblech. Von uns beigestellte Leihgebinde sind vom Kunden nach Entleerung in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten an das Lieferwerk bzw. Lieferlager zurückzusenden. Der Kunde verpflichtet sich die Leihgebinde nicht anderweitig, als zur Rücksendung an uns zu verwenden. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde hat der Kunde Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer, gleichartiger Gebinde am Tag des Ersatzes zu leisten. Diese Bestimmung gilt nicht für Einweggebinde.
7. Zahlung:
7.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Vorausleistung der Zahlung. Der Zahlungseingang auf unserem Konto hat vor Auslieferung der Ware stattzufinden. Mit gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann die Zahlung Zug um Zug bzw. im Einzugs- bzw. Überweisungsverkehr auf unser Bankkonto vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung kann nur aufgrund eines schriftlichen Angebotes von unserer Seite abgeschlossen werden.
7.2. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8%, zu verlangen.
7.3. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für gerichtliche oder außergerichtliche Ausgleichs-, Reorganisations- und diesen nahekommende Verfahren, sowie wenn ein Insolvenzverfahren etwa mangels Vermögens nicht eingeleitet wird.
7.4. Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß 7.3. ein vertraglich eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und eventuelle weitere Lieferungen ausschließlich gegen Barzahlung vorzunehmen.
7.5. Zur Entgegennahme von Zahlungen gelten – sofern das Inkasso nicht anlässlich der Lieferung erfolgt – Beauftragte unserer Gesellschaft nur bei Vorweisen einer Inkassovollmacht als berechtigt. Zahlungen, Schecks und Wechsel gelten nur dann als von uns übernommen, wenn die Übernahme auf unseren nummerierten Quittungsvordrucken oder Lieferpapieren bestätigt wurde. Wechsel oder Schecks werden von uns nur bei Vereinbarung im Einzelfall und stets nur zahlungshalber angenommen.
7.6. Mangels anderer Vereinbarungen ist Zahlungsort jedenfalls Aschau im Zillertal.
7.7. Der Kunde kann Gegenforderungen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderungen aufrechnen und Zahlungen zurückhalten, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet wurden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen. Die Richtigkeit unserer Kontoauszüge bzw. Belastungsnoten und der Bestand unserer darin angegebenen Forderungen gilt als vom Käufer anerkannt, wenn er die Belege nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellung (Belegdatum) mit schriftlicher Begründung als unrichtig zurückweist.
7.8. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
7.9. Bei einer vom Kunden verschuldeten Vertragsauflösung sind wir – unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche – berechtigt 10 % des Warenwertes, mindestens aber € 50,00, in Rechnung zu stellen.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern vermerkt. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Weiters wird uns das Recht eingeräumt, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen, um Auskunft über ein mögliches Factoring zu erhalten. Wenn Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Wir sind berechtigt auf unser Eigentum am Inhalt des Behältnisses durch Anbringung von gut erkennbaren Zeichen (Aufkleber u.a.) auf dem Behältnis hinzuweisen und verpflichtet sich der Kunde derartige von uns angebrachte Zeichen nicht zu entfernen.
8.2. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung räumt uns der Kunde das Recht ein die Ware wieder jederzeit und unangemeldet abzuholen und anderweitig einer Verwertung zuzuführen. Wir sind berechtigt uns zu den Lagerbehältnissen eigenmächtig Zugang zu verschaffen. Der Kunde ermächtigt uns insbesondere für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware bereits verbraucht, unbrauchbar gemacht, vermengt oder vermischt oder deren Verbleib nicht feststellbar ist, eine der von uns gelieferten, nicht bezahlten Menge entsprechende Quantität von gleicher oder ähnlicher Art und Güte an uns zu nehmen und in unserem Namen einer anderweitigen Verwertung zuzuführen. Der Verwertungserlös wird abzüglich der angefallenen Kosten auf die ausständige Schuld jeweils zur Anrechnung gebracht.
9. Gewährleistung und Haftung:
9.1. Insoweit nicht zwingende Bestimmungen für Verbraucher entgegenstehen (KSchG) beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer 6 Monate. Ist der Kunde Unternehmer, hat er das Vorliegen eines Mangels und - bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - unser Verschulden zu beweisen. Mängel müssen bei Übernahme der Ware unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen beanstandet werden.
9.2. Wir haben das Recht zur sofortigen Nachprüfung (Probenentnahme) nach den jeweils gültigen Regeln der Technik. Die Kosten einer allenfalls erforderlichen gesonderten Prüfung trägt der Vertragsteil zu dessen Nachteil sie ausfällt.
9.3. Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandung kann der Kunde zunächst ausschließlich durch uns Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden fordern. Für den Fall der Wandlung muss es sich um einen wesentlichen, unbehebbaren Mangel handeln, der die Brauchbarkeit des Lieferungsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Solange wir in der einzuräumenden angemessenen Frist unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen, entsteht kein Anspruch des Kunden auf Geltendmachung von Verzögerungsschäden oder Ersatz sonstiger Nachteile.
9.4. Wir können uns von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreien, indem wir einen angemessenen Preisnachlass gewähren und den darauf entfallenden Betrag refundieren. Mängel unserer Leistung infolge von höherer Gewalt, atmosphärischer, chemischer, mechanischer oder physikalischer Einwirkungen oder sonstiger Ursachen, die mit unserer Vertragsleistung nicht in Zusammenhang stehen, haben wir nicht zu vertreten.
9.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
9.6. Unsere Haftung ist – Personenschäden ausgenommen – mit dem Auftragswert beschränkt.
9.7. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen.
9.8. Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.
9.9. Wir haften nach Maßgabe von Pkt. 9.10. ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.10. Gegenüber Verbrauchern haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden.
9.11. Gegenüber Unternehmern haften wir ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir gegenüber Unternehmern nicht. Unsere Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloßen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
9.12. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bleibt die Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung entstanden sind.
9.13. Für von uns beauftragte Dritte, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, haften wir lediglich im Rahmen eines Auswahlverschuldens.
9.14 Der Ersatz von entgangenem Gewinn und sonstiger reiner Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10. Rechtswahl/Gerichtsstand:
10.1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik Österreich.
10.2. In Streitfällen entscheidet ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Zell am Ziller sofern nicht ein anderer Gerichtsstand vereinbart oder durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
11. Für Verträge mit Konsumenten gilt:
11.1. Unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen auszubedingen, während deren wir einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen können oder während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist.
11.2. Soferne in diesen AGB ein bestimmtes Verhalten als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, gilt dies gegenüber Verbrauchern mit der Maßgabe, dass der Verbraucher bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung steht dem Verbraucher eine angemessene Frist zu.
11.3. Eine für einen Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung von uns, die ihm tatsächlich nicht zugegangen ist, gilt einem Verbraucher lediglich dann als zugegangen, soferne diese an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten wurde und uns der Verbraucher eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat.
11.4. Soferne der Preis zum Zeitpunkt der Auslieferung geschuldet ist, kann es zu einer Erhöhung oder einer Verminderung des Entgelts, wie es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschuldet wäre, kommen. Maßgeblicher Umstand der diesbezüglichen Preisfindung ist der jeweilige Einkaufspreis und die Transportkosten, sowie das allgemeine Lohngefüge und die Steuerbelastung durch den Gesetzgeber.
11.5. Das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird nicht für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass wir unsere Leistung nicht vertragsgemäß erbringen oder ihre Erbringung durch unsere schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, gefährdet ist.
11.6. Ein nach dem Gesetz dem Verbraucher zustehendes Zurückbehaltungsrecht wird nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
11.7. Das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wird für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von uns anerkannt worden sind.
11.8. Soferne uns gegenüber einem Verbraucher eine Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden trifft, so ist diese für den Fall weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, dass wir oder eine Person, für die wir einzustehen haben, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
11.9. Gegenüber Verbrauchern gilt jedenfalls die gesetzliche Beweislastverteilung.
11.10. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
11.11. Gesetzliche Gewährleistungsrecht von Verbrauchern sind weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
11.12. Auch unsere formlosen Erklärungen sind gegenüber Verbrauchern wirksam.